EEG/KWK
Information zur Datenmeldepflicht beim Betrieb von EEG-Anlagen Gemäß der §§ 45 und 46 EEG sind Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber verpflichtet, der Stadtwerke Prenzlau GmbH als Netzbetreiber die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlichen Daten unverzüglich mitzuteilen. Dazu zählen insbesondere der Standort und die installierte Leistung der Anlage sowie bei Biomasseanlagen nach den §§ 27 bis 27b EEG die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder dem Anteil eingesetzter Gülle. Bis spätestens 28. Februar eines Jahres sind Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber verpflichtet, die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Welche Unterlagen konkret benötigt werden, ist dem jeweils gültigen EEG zu entnehmen. Wir weisen darauf hin, dass zu spät oder nicht eingereichte Unterlagen zur Verjährung des Vergütungsanspruches führen können. Wir behalten uns daher vor, nach Verstreichung der Frist die Einrede der Verjährung geltend zu machen. EEG-Anlagen
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EEG-Testat 2016
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Vergütung nach Abzug vermiedener Netznutzungsentgelte: 14.329.679,80 € Die angegebene »Direkt vermarktete Strommenge« beinhaltet nur die Mengen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 33b Nr. 1 EEG 2014(Marktprämienmodell). Es wurden keine Strommengen nach § 33b Nr. 2 EEG 2012 (Grünstromprivileg) und § 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 bzw. § 33b Nr. 3 EEG 2012 (sonstige Direktvermarktung) vermarktet. Weiterhin wurden im Kalenderjahr 2016 keine Prämien nach § 53 EEG 2014 sowie nach § 54 EEG 2014 bzw. § 33i EEG 2012 ausgezahlt. |
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Testate der vorhergehenden Jahre |
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Berichte gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 (bzw. § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009/2012) |